AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeines
Diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma FUKA Feuerschutz GmbH (nachfolgend kurz AGB genannt) gelten für diesen und alle späteren Verträge, auch wenn spätere Abschlüsse nicht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Geltung dieser AGB getätigt werden. Der Besteller erkennt dies durch die erstmalige Entgegennahme des Angebotes der Firma FUKA oder der Auftragsbestätigung oder der Rechnung als verbindlich an. Vom Vertragspartner gewünschte abweichende Bedingungen, insbesondere bei Gegenbestätigung durch AGB, gelten nur, wenn sie seitens der Firma FUKA ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. AGB des Vertragspartners verpflichten die Firma FUKA auf keinen Fall, auch wenn diese nicht ausdrücklich widersprochen hat. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung durch FUKA zum Bestandteil des Vertrages.
§ 2 Angebote und Preise
a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
b) Die jeweiligen Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
c) Wir sind berechtigt, nach Angebotsabgabe oder Auftragserteilung eintretende Lohn- und/oder Preiserhöhungen dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
d) Nicht veranschlagte Arbeiten werden einschließlich Auslösungen und Fahrtauslagen sowie Materialverbrauch zu Tagespreisen berechnet. Das Personal des Auftragnehmers erhält bei auswärtigen Arbeiten eine jeweils festzusetzende, zumindest die tarifliche Auslösung.
e) Die Preise verstehen sich für jeweils normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden mindestens die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn zu Lasten und auf Rechnung des Vertragspartners aufgeschlagen.
f) Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Kleinste Zeiteinheit ist die halbe Stunde.
g) Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
h) Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
§ 3 Zahlungsbedingungen
a) Zahlungen sind in bar zu leisten, ohne jeden Abzug, in Euro, frei Zahlstelle des Auftragnehmers, wie folgt:
1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung.
1/3 der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien, Rest nach Aufmaß bzw. Schlussrechnung, es sei denn, etwas anderes wird vereinbart.
b) Rechnungen sind spesenfrei zahlbar 8 Tage nach Rechnungsstellung.
c) Der Rechnungsempfänger befindet sich nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Rechnungsdatums, auch ohne gesonderte Mahnung im Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen, mindestens jedoch in Höhe von 8 %.
Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück oder werden uns aus sonstigen Gründen, die im Gefahrenbereich des Vertragspartners liegen, die Vollendung unserer Leistungen unmöglich gemacht, so haben wir das Recht, mindestens 20 % pauschalierten Schadenersatz hinsichtlich der uns unmöglich gewordenen Leistungen zu verlangen, unbeschadet des Rechtes, bei entsprechendem Nachweis einen höheren Schadenersatz zu beanspruchen.
d) Etwaige Gegenansprüche oder Reklamationen des Schuldners – gleich aus welchem Rechtsgrund – berechtigen diesen nicht zur Zurückhaltung von Gegenständen oder zur Aufrechnung. Eine Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Schuldners unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Eine Aufrechnung mit zedierten Ansprüchen ist in keinem Fall zulässig. Unser Personal ist nicht berechtigt, Zahlungen entgegen zu nehmen, es sei denn, es wird eine schriftliche Inkassovollmacht übergeben.
Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftragnehmers ernstlich in Frage stellen, oder wird ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig.
In sich abgeschlossene Teile der Leistungen können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt werden und müssen bezahlt werden.
Mehrere Käufer, Auftraggeber oder Besteller haften stets als Gesamtschuldner.
e) Befindet sich der Vertragspartner mit einer Leistung uns gegenüber in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen, auch aus anderen Verträgen, einzustellen und bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten.
f) Mit Eintritt des Verzuges sind sämtliche vereinbarten Rabatte, Stundungen, Zahlungsziele oder zugesagte Raten hinfällig, der gesamte Kaufpreis bzw. die gesamte Werklohnforderung wird sofort fällig.
g) Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber und vorbehaltlich des Eingangs angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Garantie.
§ 4 Lieferzeit, Montage, Auftragsausführung
a) Die angegebenen Lieferfristen/Ausführungsfristen sind Zirkafristen und daher unverbindlich. Eine Überschreitung dieser Fristen um bis zu vier Wochen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Ablehnung der Leistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein verbindlicher Termin zugesagt und überdies vereinbart wurde, dass eine verspätete Leistung ausgeschlossen ist.
b) Eine Überschreitung der Vier-Wochen-Frist berechtigt zur Ablehnung der Leistungen ausnahmsweise auch dann nicht, falls eine Lieferung oder Leistung infolge höherer Gewalt bis zum Ablauf der Frist nicht möglich ist und hierauf vor Ablauf der Frist ausdrücklich hingewiesen wurde. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Verkehrsstörungen, Materialmangel, Betriebsstörungen oder ähnliches. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten bzw. Nachunternehmern der Firma FUKA eintreten. In diesem Fall sind wir jedenfalls berechtigt, ohne dass der Vertragspartner Schadenersatzansprüche geltend machen kann, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
c) Weiterhin sind wir frei von jeder Lieferverpflichtung und von Schadenersatzhaftung entbunden, wenn sich technische Schwierigkeiten, die in der Art des Vertrages liegen oder die Ausführung unzumutbar machen, ergeben.
§ 5.1 Ausführung von Arbeiten nach nicht von uns erstellten und gesondert verrechneten Planungs- und Berechnungsunterlagen
a) Wir richten uns bei Ausführung der Arbeiten nach bestehenden Planungs- und Berechnungsunterlagen, die von uns nicht gesondert überprüft werden müssen. Auf hierin bestehende Verstöße gegen Bundes-, Landes-, Orts- und (oder) DIN-Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik, des EneG und (oder) bestehende Gesetze, die Baukunst betreffend, müssen wir nicht gesondert hinweisen. Wir sind jedoch berechtigt, die von uns bemerkten und nachweislich vorhandenen Verstöße in der Planung gegen oben genannte Vorschriften ohne vorherige Rückfragen und Genehmigung durch den Bauherrn, Architekten oder das Projektierungsbüro gegen entsprechenden Aufpreis bei der Ausführung der Arbeiten zu berichtigen.
b) Von uns bei Ausführung der Arbeiten übernommene Fehler und Verstöße gegen die in § 5.1.a) genannten Vorschriften aufgrund bestehender Planungs- und Berechnungsunterlagen berechtigen nicht zur Mängelrüge, Minderung, Wandlung oder Schadenersatzforderungen des Auftraggebers gegenüber uns. Das Risiko verbleibt vielmehr insoweit allein bei ihm.
§ 5.2 Ausführung von Arbeiten nach von uns erstellten und gesondert verrechneten Planungs- und Berechnungsunterlagen
a) Wir berücksichtigen bei der Planung und Ausführung von Arbeiten der unter § 5.2 genannten Bedingungen die unter § 5.1 a) genannten Vorschriften. Bei Verstößen dagegen haften wir nach VOB, Teil B, § 13, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
b) Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenanschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
c) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
§ 5.3 Ausführung von Arbeiten bei nicht spezifiziertem Auftragsumfang durch den Auftraggeber
a) Bei den genannten Arbeiten stellt es der Auftraggeber ins Ermessen des Auftragnehmers, wieviele Teile erneuert oder repariert werden müssen bzw. können. Wir sind nicht verpflichtet, rückzufragen oder vorherige Genehmigung einzuholen.
b) Soweit im Rahmen der Lieferung und Leistung Montagearbeiten unsererseits vorgesehen oder vereinbart sind, gelten die Bestimmungen der VOB als vereinbart, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
§ 5.4 Auftragsübertragung
Wir sind berechtigt, die Ausführung des Auftrages ganz oder teilweise einer anderen, von uns zu bestimmenden Fachfirma zu übertragen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an den Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers oder ist er zur Rückübereignung, gleich aus welchem Grunde, nicht in der Lage, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so verpflichtet sich der Auftraggeber, seine ihm dadurch entstehenden Rechte und Ansprüche zur Sicherheit an uns zu übertragen.
§ 7 Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung
a) Die Abnahme der Leistungen richtet sich nach §12 VOB, Teil B, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
b) Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens binnen sieben Tagen nach Empfang oder Einbau der Ware, schriftlich und spezifiziert uns gegenüber erfolgen. Bei begründeter Beanstandung haben wir wahlweise das Recht, nachzubessern oder einen Preisnachlass zu gewähren. Die Zahlung von Schadenersatz ist in jedem Falle ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sich der Mangel auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht. Nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechnungsdatum ist jegliches Rügerecht ausgeschlossen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet von jeder Pflicht zur Gewährleistung.
c) Ware, die als mindere Qualität verkauft wird, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge.
d) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware in dem Zustand zu erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Entdeckung des Mangels befindet; er darf ohne schriftliche Genehmigung die beanstandeten Waren nicht verarbeiten, weiterverkaufen, eine begonnene Verarbeitung nicht fortsetzen. Handelt der Besteller oder Vertragspartner dieser Regelung zuwider, so gilt die Ware als genehmigt.
e) Die farbliche Übereinstimmung zusammengehöriger Einrichtungsgegenstände kann nicht garantiert werden, da unterschiedliche Werkstoffe wie Keramik, Guss und Stahl, Kunststoffe etc. eingesetzt werden, die zudem u.U. noch von verschiedenen Produktions-stätten hergestellt werden.
f) Bei Gasleitungs-lnnenabdichtungen können von uns keinerlei Garantien, weder auf Gelingen der Abdichtung noch auf Dauerhaftigkeit, übernommen werden.
g) Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB,
Teil B, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
h) Gewährleistungs- und Garantieansprüche werden von uns nur im Umfang, wie sie unser Vorlieferant gibt, übernommen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Schäden, verursacht durch Dritte oder höhere Gewalt, insbesondere Beschädigungen jeglicher Art durch nachfolgende Arbeiten anderer Firmen. Der Vertragspartner haftet für Verlust bzw. Beschädigung aller von uns eingebauten oder sonst auf die Baustelle verschafften Gegenstände. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und auf sein Risiko bereits erbrachte Teilleistungen von uns gegen Beschädigungen jeglicher Art zu schützen. Abbildungen in Prospekten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich.
i) Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Auftraggeber oder von dritter Seite ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, mechanischer, chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse. Abweichungen vom Lieferschein, der Auftragsbestätigung oder Rechnung sind uns unverzüglich nach Empfang oder Einbau der Ware schriftlich mitzuteilen.
k) Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen oder Forderungen sonstiger Art des Vertragspartners aus dem mit uns bestehenden Rechtsverhältnis an Dritte ist ohne unsere vorherige Zustimmung, die schriftlich zu erfolgen hat, nicht möglich.
§ 8 Haftung
a) Schadenersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehler, Verschulden bei Vertragsabschluss, Montagefehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Reparaturschäden und unerlaubter Handlung sind gegen uns ausgeschlossen, wenn bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
b) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der Auftragnehmer es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich darauf hinzuweisen.
c) Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, so hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frostschäden entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung die Anlage zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 9 Rücknahme
Wenn wir auf Wunsch des Käufers Ware, die unbeschädigt in wiederverkaufsfähigem Zustand sein muss, zurücknehmen, berechnen wir dem Käufer für Transport-, Lager- und sonstigen Aufwand einen pauschalen Abschlag in Höhe von 10 % des Kaufpreises.
§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Gültigkeit
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist München. Es gilt nur deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
b) Sollte irgendeine Bestimmung dieser AGB nicht wirksam oder nicht anwendbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
FUKA FEUERSCHUTZ GMBH · HEIMSTETTNER STRASSE 2 · 85551 KIRCHHEIM B. MÜNCHEN